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Satzung
der
Ford Radsportgruppe Saarlouis
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen " FORD RADSPORTGRUPPE SAARLOUIS ". 2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz " eingetragener Verein " in der abgekürzten Form " e. V. " 3. Der Verein hat seinen Sitz in Saarlouis.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Pflege, Förderung und Erhaltung der Leibesertüchtigung, die Erziehung zu sportlichem Verhalten, die Unterordnung unter die sportlichen Regeln sowie den kameradschaftlichen und geselligen Umgang seiner Mitglieder untereinander. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung von radsportlichen Veranstaltungen wie Radwandern, Radtouristiken, Rennsport sowie Einzel – und Mannschaftswettkämpfen.
2. Der Verein verfolgt diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Gemeinnützig- keitsverordnung oder der künftig für die Steuerbegünstigung an ihrer Stelle tretende Verordnung hält.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Personen beiderlei Geschlechts werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch Aufnahmegesuch beantragt werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet : a. durch freiwilligen Austritt b. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, wobei den Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist. c. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Vorstand erfolgen kann, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt worden ist. d. durch Tod.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbetrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist monatlich zu entrichten.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
a ) Der Vorstand , im Sinne des § 26 BGB , besteht aus drei Mitglieder , nämlich dem 1 . Vorsitzenden , dem 2 . Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1) 1. Vorsitzender 2) 2. Vorsitzender 3) Kassierer 4) Sportwart RTF 5) Sportwart CTF 6) Schriftführer / Pressewart 7) Organisationswart 8) Fachwart Technik 9) den Beisitzern
c) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt . Er bleibt bis zursatzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt . d) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein .
§ 7 Berufung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert , jedoch mindestens b) jährlich einmal , möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres , c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Mon.. 2) In dem Jahr , in dem keine Vorstandswahl stattfindet , hat der Vorstand nach Abs . 1 Buch. St. eine Versammlung einzuberufen einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.
§ 8 Form der Berufung
1 ) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. 2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung ( = die Tagesordnung ) bezeichnen. 3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 9 Beschlussfähigkeit
1 ) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 2 ) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nach § 41 BGB die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. 3 ) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist noch vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 4 ) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ( Absatz 5 ) zu enthalten. 5 ) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 10 Beschlussfassung
1 ) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Personen der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 2 ) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 3 ) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 4 ) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ( § 2 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. 5 ) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitgliedern erforderlich.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1 ) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 ) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. 3 ) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1 ) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung ) aufgelöst werden. 2 ) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 6 der Satzung ) . 3 ) Das Vereinsvermögen fällt an die Ford – Freizeit – Organisation ( FFO )
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